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Kunden-RatgeberAÜG Reform

Equal Pay:

  • Nach 9 Monaten Einsatzdauer über Arbeitnehmerüberlassung haben Leiharbeitnehmer Anspruch auf dieselbe Vergütung wie ein vergleichbarer Arbeitnehmer des Entleihers.
  • Zu oben genannter Vergütung zählen sämtliche Bruttovergütungsbestandteile, wie bspw. Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Sonderzahlungen, Arbeitgeberzuschüsse, Sachbezüge (kann als Wertausgleich in Euro berücksichtigt werden).
  • Die Zeitrechnung gilt seit 1.4.2017, d.h. Equal Pay greift erstmals am 1.1.2018.
  • Ausnahme: Durch Branchentarifzuschlagstarifverträge kann vom gesetzl. Equal Pay abgewichen werden. Das bedeutet, dass in den ersten 15 Monaten Branchentarifzuschläge greifen und erst nach 15 Monaten ein tariflich festgelegtes Equal Pay erreicht sein muss. Sprechen Sie uns an, wir informieren Sie hierzu gerne im Detail.

Kennzeichnungs- und Konkretisierungspflicht:

  • Der Vertrag zwischen Entleiher und Verleiher bedarf der Schriftform und muss eindeutig als Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (AÜV) gekennzeichnet sein.
  • Der AÜV muss vor Einsatzbeginn von Ver- und Entleiher unterschrieben sein.
  • Der zu überlassende Leiharbeitnehmer ist vor Einsatzbeginn namentlich zu nennen.

Rechtliche Konsequenzen für Entleiher:

  • Es muss sauber zwischen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag und Werk- oder Dienstvertrag unterschieden werden. Wo Werkvertrag auf dem Papier steht, muss der Werkvertrag  in der Praxis auch zweifelsfrei gelebt sein. Ein nachweislich nicht als solcher durchgeführter Werkvertrag führt automatisch zu einem Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher.
  • Wenn die Höchstüberlassungsdauer überschritten wird, kommt es automatisch zu einem, Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer.
  • Bußgelder bis zu 30.000 Euro.

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